Das ist die Berliner Luft, Luft, Luft.

Wer, wie der Berliner Komponist und Theaterkapellmeister Paul Lincke, meint, die Berliner Luft sei für alle kostenlos, der irrt.

von Almut Guthmann Veröffentlicht am:

Vor allem, wenn er diese von seinem straßenseitigen Balkon oder Erker genießt. Durch die Umstellung der privatrechtlich ausgerichteten Gebührenordnung auf die öffentliche Gebührenordnung ergaben sich neue Berechnungsgrundlagen für die Sondernutzung des Luftraums über der Straße. Nach den einstigen nicht rechtskräftig beschlossenen Ausführungsvorschriften ging man bei einer Straßenbreite von 12 m von einem gebührenfreien Anliegergebrauch aus, sofern Balkone, Erker und andere Vorbauten in einer lichten Höhe von 4,50 Höhe liegen oder nicht weiter als 1,50 m in das Straßenland auskragen.

Rechtsgrundlage für die neuerdings verschickten Gebührenbescheide für Balkone und Erker sind das Berliner Straßengesetzt (§ 10, § 11) und die Sondernutzungsverordnung ( SNGebV vom 12.06.2006).

So wird bei einer Überschreitung der Kragtiefe das gesamte Bauteil berechnet. Besonders zu Buche schlagen Erker, da sie in m³ berechnet werden, also das gesamte Volumen. Balkone werden in m² berechnet. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, es können also Beiträge für 3 Jahre rückwirkend erhoben werden. Da für jährliche Gebühren kein Ende definiert ist, lösen die meisten Eigentümer das 20igfache des Jahresbetrags ab. Da die aktuellen Bodenrichtwerte zugrunde gelegt werden und die Gebühren sich danach staffeln, kann es sinnvoll sein, zu prüfen, ob ggf. eine gebührenpflichtige Sondernutzung bei einem Gebäude vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine WEG oder ein Mietshaus handelt. Die Einzelberechnung für eine WEG ist sicherlich aufwendiger. Zudem stellt sich die Frage, wer innerhalb einer WEG zahlen muss - Alle? Oder nur diejenigen Eigentümer, die die Erker oder Balkone zufällig zur Straße haben? Ein weiteres zu klärendes Thema ist, welche Baujahre davon grundsätzlich betroffen sein werden? Bis in die 80iger Jahre ? 70iger Jahre? Oder sogar Altbauten? Betrachten wir zunächst Ost-Berlin, wo der Fall recht klar ist. Vor der Wende gab es nämlich keine entsprechenden Straßengesetzte wie in West-Berlin. Daher ist hier der Schnitt klar in der Wende zu sehen. Also können alle nach der Wende entstandenen Neubauten nachbelangt werden. Für West-Berlin verhält sich das anders, denn hier kann man bis in die weite Vergangenheit Straßengesetze finden, die die Nutzung oder Sondernutzung regeln und darauf zurückgreifen. Was ist aber mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz? Eine weitere Fragestellung ergibt sich aus Mieter oder Vermietersicht. Ist die Sondernutzungsgebühr umlegbar auf die Miete? Aus Mietersicht könnte man argumentieren, dass über die Wohnfläche der Erker oder Balkon bereits „extra“ von ihm gezahlt wird. Aus Vermietersicht wäre die Gebühr wie die Grundsteuer zu betrachten, weil diese ja auch zusätzlich zur Miete auf den genutzten Grund und Boden zu entrichten ist.

Die neuerliche Erhebung dieser Sondernutzungsgebühr für Balkone und Erker bedarf aus unserer Sicht noch einige rechtliche Klärungen.

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