Umwandlung in Wohneigentum: Landgericht erklärt Sperrfrist auch rückwirkend für gültig.

Keine Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung für zehn Jahre möglich. Gericht: Auch dann, wenn Wohnungskauf vor Einführung der verlängerten Frist lag.

von Peter Guthmann Veröffentlicht am:

Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil die Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen auch rückwirkend für gültig erklärt. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann 2009 eine frisch umgewandelte Eigentumswohnung gekauft, zu einem Zeitpunkt, als die Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen nach einer Umwandlung noch drei Jahre betrug. Demnach hätte der Erwerber ab 2012 dem Mieter kündigen und die Wohnung selbst nutzen können.

Daran hatte er jedoch zu diesem Zeitpunkt noch kein Interesse und sprach eine solche Kündigung erst 2014 aus. Mittlerweile war die Sperrfrist aber im August 2013 durch den Senat auf zehn Jahre hinaufgesetzt worden - und diese gilt nach Ansicht der Richter am Landgericht auch rückwirkend (67 O 30/16 vom 17.03.2016). Damit bestätigten sie ein Urteil des Amtsgerichts Mitte, welches eine entsprechende Räumungsklage durch den Vermieter abgewiesen hatte. Die Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung erfasse auch zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehende Mietverhältnisse, selbst wenn der Vermieter den Wohnraum - wie im zu beurteilenden Fall - bereits vor ihrem Inkrafttreten erworben habe. Demnach muss der Mieter, der bereits seit 1979 in der Wohnung im Hansaviertel lebt, frühestens 2019 mit einer Eigenbedarfskündigung rechnen.

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